Bundesnetzagentur gibt Anzahl der grundzuständigen Messstellenbetreiber bekannt
Die Bundesnetzagentur veröffentlichte die Auswertung der bei ihr eingegangenen Anzeigen der grundzuständigen Messstellenbetreiber für Strom, die für den Einbau, die Wartung und den Betrieb von intelligenter Messtechnik verantwortlich sind.
Mit der Veröffentlichung wird deutlich, dass 99 Prozent der Netzbetreiber auch in Zukunft den Messstellenbetrieb für intelligente Messtechnik in ihren Netzen übernehmen wollen, sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. Diese Zahl macht deutlich, dass sich, auch vor dem Hintergrund der damit verbundenen hohen Anforderungen an die Messtechnik und den Datenschutz, die Netzbetreiber dieser Aufgabe gewachsen fühlen. Netzbetreiber hatten der Bundesnetzagentur nach dem Messstellenbetriebsgesetz bis zum 30. Juni 2017 anzuzeigen, ob sie auch in Zukunft den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme als grundzuständiger Messstellenbetreiber wahrnehmen wollen. In diesem Rahmen waren gegenüber der Behörde neben der Wahrnehmung der Grundzuständigkeit auch Angaben über die auszustattenden Zählpunkte zu machen.
6,5 Millionen Pflichteinbaufälle angezeigt
Die Veröffentlichung umfasst 50,9 Millionen Zählpunkte von 899 Betreibern von Elektrizitätsnetzen der allgemeinen Versorgung und geschlossenen Elektrizitätsverteilernetzen nach dem Energiewirtschaftsgesetz. Solche Punkte sind beispielsweise die Stromzähler beim Verbraucher oder bei einer Erzeugungsanlage. Von diesen Netzbetreibern haben lediglich sieben nicht die Absicht, als grundzuständiger Messstellenbetreiber für intelligente Messtechnik in ihren Netzen tätig zu bleiben. Die Anderen gaben an, auch in Zukunft im Rahmen dieser Tätigkeit als grundzuständiger Messstellenbetreiber voraussichtlich 6,5 Millionen Pflichteinbaufälle ausstatten zu wollen. Um einen solchen Pflichteinbaufall handelt es sich bei Verbrauchern mit mehr als 6.000 kWh Jahresverbrauch, bei Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung größer 7 kW und bei sogenannten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die nach dem Energiewirtschaftsgesetz ein reduziertes Netzentgelt in Anspruch nehmen.
Übertragung der Grundzuständigkeit ab dem 01.10.2017 möglich
Die Netzbetreiber, die die Grundzuständigkeit für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme nicht ausüben wollen, können diese in einem Verfahren nach dem Messstellenbetriebsgesetz ab dem 01.10.2017 auf andere Unternehmen zu übertragen.
Weitere Nachrichten
- Mehrheit der Deutschen hält Atomausstieg für einen Fehler
- Berliner Morgenpost: Energiewende auf dem Balkon
- BDEW kommentiert Bericht zum Treibhausgasausstoß des Umweltbundesamtes
- Strom, Wärme, Sprit: Energiekosten noch 41 Prozent über Vorkrisenniveau
- Strom: Haushalte in Niedersachsen verbrauchen 38 Prozent mehr als in Berlin
- Analyse: Strom- und Gaspreise weiter im Sinkflug
- Nach Wegfall der Preisbremsen: Einsparpotenzial bei Strom und Gas so hoch wie nie
- Analyse: Stromnetzgebühren steigen um 25 Prozent
- Jahresbilanz Strom und Gas 2023: Preisbremsen haben Familie um 226 Euro entlastet
- Zehn mal weniger Strom verbraucht eine LED-Lichterkette im Vergleich zu einer Lichterkette mit Glühlampen